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   LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01   

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https://dejure.org/2003,24176
LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01 (https://dejure.org/2003,24176)
LG Rostock, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 O 177/01 (https://dejure.org/2003,24176)
LG Rostock, Entscheidung vom 20. März 2003 - 4 O 177/01 (https://dejure.org/2003,24176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für die Verbindlichkeiten einer GmbH; Vereitelung der Befriedigungsmöglichkeit durch Aufhebung des Geschäftsbesorgungsvertrages und Managementvertrages; Ausschluss des Haftungsprivilegs bei einer GmbH; Eröffnung eines Haftungsdurchgriffs; Haftungsregeln bei einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29. März 1992 (BGHZ 122, 123 [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91] ) klargestellt, dass es für die besonderen konzernrechtlichen Haftungsregeln keine Rolle spielt, welche Rechtsform der noch in anderer Weise unternehmerisch tätige Gesellschafter hat.
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, BB 2002, 1012 [BGH 25.02.2002 - II ZR 196/00] ; ders., ZIP 2002, 1578), die sich die Kammer zu Eigen macht und ihrer Entscheidung zu Grunde legt, kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, weil das Gesellschaftsvermögen der Gemeinschuldnerin nicht vorrangig zur Befriedigung ihrer Gläubiger verwendet, sondern zu Lasten ihrer Gläubiger entzogen wurde.
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, BB 2002, 1012 [BGH 25.02.2002 - II ZR 196/00] ; ders., ZIP 2002, 1578), die sich die Kammer zu Eigen macht und ihrer Entscheidung zu Grunde legt, kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, weil das Gesellschaftsvermögen der Gemeinschuldnerin nicht vorrangig zur Befriedigung ihrer Gläubiger verwendet, sondern zu Lasten ihrer Gläubiger entzogen wurde.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Für die Frage, ob eine gläubigergefährdende Maßnahme unter § 826 BGB fällt, muss es wesentlich auf das Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen ankommen, dass der Gläubiger an den Tag legt (BGHZ 102, 68 [BGH 19.10.1987 - II ZR 9/87] ) .
  • BGH, 09.12.1969 - VI ZR 50/68

    Bank - Kreditgewährung - Schadenersatzpflicht

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Negativ fällt z.B. eine übermäßige oder besonders undurchsichtige Sicherung ins Gewicht (BGH, NJW 1970, 657).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 1/52

    Sicherungsübereignung

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Auch im Verhältnis zu Dritten sind Verträge eines Gläubigers mit dem Schuldner sittenwidrig, die diesen seiner wirtschaftlichen Substanz berauben, während nach außen hin der Schein einer Selbstständigkeit und Kreditwürdigkeit aufrechterhalten wird (BGHZ 7, 111) .
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 201/84

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Konkursverwalter; Verkürzung

    Auszug aus LG Rostock, 20.03.2003 - 4 O 177/01
    Der Insolvenzverwalter ist Kraft eigenen Rechts berechtigt Ansprüche aus § 826 BGB geltend zu machen, da die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung die Insolvenzgläubiger durch Verkürzung der Insolvenzmasse getroffen hat (BGH NJW 86, 1174) .
  • OLG Rostock, 10.12.2003 - 6 U 56/03

    Zur Haftung des mittelbaren faktischen GmbH-Gesellschafters für

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.03.2003, Az.: 4 O 177/01, wird zurückgewiesen.

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Rostock -Az: 4 O 177/01- vom 20.03.2003 abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen sowie .

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